Satzung

der Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken im Landesverband Mecklenburg-Vorpommern

Die Satzung wurde auf der 16. ordentlichen  Landeskonferenz in Güstrow 2010 geändert.

§ 1 Name und Sitz

1.Wir sind die “Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken” im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.

2.Unser Organisationsgebiet ist das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.
Sitz des Landesverbandes ist Rostock.

3.Unser Zeichen ist der rote Falke. Unser Gruß ist “Freundschaft”.

§ 2 Aufgabe und Zweck

1.Die “Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken” ist ein freiwilliger Zusammenschluss junger Menschen. Zweck der “Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken” ist es, die Bildung und Erziehung junger Menschen zu fördern. Unsere Erziehungsziele sind Gemeinschaftlichkeit, Demokratie, Frieden und Internationalismus. Der Verband will die Idee des Sozialismus an junge Menschen herantragen.

2.Die Arbeit des Landesverbandes vollzieht sich in vielfältigen Formen und Gruppen, unter anderem durch Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes:

außerschulische, politische Jugendbildung
Jugendarbeit in Sport und Spiel
arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit
internationale Jugendarbeit
Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit
Jugendberatung und Elternarbeit
Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen, Behörden und Verwaltungen.

3.Der Landesverband ist selbstbestimmter Teil des Bundesverbandes der “Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken”.

4.Der Landesverband ist die Gemeinschaft der Gliederungen im Organisationsgebiet. Der Landesverband fördert die Bildung, den Aufbau und die Arbeit der Gliederungen im Organisationsgebiet. Der Landesverband unterstützt und vertritt die Gliederungen gegenüber Behörden und Organisationen auf Landesebene.

§ 3 Mitgliedschaft

1.Alle Mädchen und Jungen, gleich welcher Abstammung, Nationalität oder Religion, können vom 6. Lebensjahr an Mitglied werden. Der junge Mensch bekennt sich durch Teilnahme am Verbandsleben zu den Grundsätzen unseres Verbandes und ist dadurch Mitglied. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Beschlüsse des Verbandes. Rechte aus dieser Satzung kann nur ein Mitglied ausüben, dem auf seinen Antrag durch die jeweils zuständige Gliederung das Mitgliedsbuch des Verbandes ausgehändigt wurde.

2.Die Mitglieder gehören ihrem Alter entsprechend den Arbeitsringen
a. den ,,Falken” (F-Ring) von 6-15 Jahren,
b. der ,,Sozialistischen Jugend” (SJ-Ring) ab 15 Jahren an.

3.Wahlrecht:
a.das aktive Wahlrecht der Mitglieder beginnt mit dem 7. Lebensjahr (6 Jahre).
b.das passive Wahlrecht der Mitglieder für Organe der Gliederungen ab Ortsverband beginnt mit dem 15. Lebensjahr (14 Jahre).

4.Die Mitgliedschaft endet
a.durch Austritt,
b.durch Ausschluss aus dem Verband.

5.Gegen Mitglieder, die gegen Vorschriften der Satzung, Grundsätze oder Beschlüsse des Verbandes verstoßen, kann bis zum Ausschluss aus dem Verband erkannt werden. Näheres wird in dem Verbandsordnungsverfahren des Bundesverbandes der “Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken” geregelt.

§ 4 Beitragsleistung

1.Die Mitglieder fördern das Verbandsleben durch finanzielle Leistungen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Anteil, der davon an den Bundesverband abzuführen ist sowie der Mindestanteil, der bei der erhebenden Gliederung verbleibt, werden von der Bundeskonferenz festgelegt.

2.Die Beiträge sind eine Bringschuld.

3.Näheres zur Frage der Beiträge wird durch die entsprechenden Bestimmungen der Bundessatzung geregelt.

4.Zur weiteren Unterstützung des Verbandes kann eine fördernde Mitgliedschaft erworben werden. Die Leistung von Förderbeiträgen allein berechtigt nicht zur ideellen oder organisatorischen Einflussnahme auf den Verband. Auch hierzu regelt weiteres die Bundessatzung.

§ 5 Gliederungen

Gliederungen des Landesverbandes sind:

1.die Kinder- und Jugendgruppen, die keinem Kreisverband angehören

2.die Kreisverbände

§ 6 Kinder- und Jugendgruppen, die keinem Kreisverband angehören
1.Die Anerkennung und Aberkennung als Kinder- und Jugendgruppe bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes. Näheres wird durch Beschluss des Landesvorstandes geregelt.

2.Kinder- und Jugendgruppen können den Antrag auf Anerkennung als Kreisverband stellen.

§ 7 Kreisverbände
1.Die Kreisverbände fassen in ihrem Gebiet wirkende Mitglieder zusammen. Ihr Gebiet soll weitgehend den regionalen Gliederungen des Landes Mecklenburg – Vorpommern entsprechen.

2.Die Anerkennung als Kreisverband im Sinne dieser Satzung, sowie die Umbildung von Kreisverbänden, bedürfen der Zustimmung der Landeskonferenz. Zur Anerkennung als Kreisverband sind mindestens fünf Mitglieder und eine Satzung nachzuweisen.

3.Die Kreisverbände können in ihren Satzungen eigene Gliederungen verankern, in Form von kreisverbandsangehörigen Kinder- und Jugendgruppen oder Ortsverbänden.

4.Die Kreisverbände regeln ihre Angelegenheiten selber, entsprechend der Satzungen und Beschlüsse der Kreisverbände. Sie handeln stets nach demokratischen Prinzipien.

5.Die Aberkennung als Kreisverband erfolgt auf Beschluss der Landeskonferenz.

§ 8 Organe des Landesverbandes

Die Organe des Landesverbandes sind:

1.die Landeskonferenz,
2.der Landesvorstand,
3.der erweiterte Landesvorstand,
4.die Landeskontrollkommission.

§ 9 Landeskonferenz

1.Die Landeskonferenz ist das oberste Organ des Landesverbandes.

2.Die Landeskonferenz ist zuständig für das:
Festlegen der Grundsätze der Arbeit des Landesverbandes
Ändern dieser Satzung
Beschlussfassen über vorliegende Anträge
Festlegen des Anteiles der finanziellen Beiträge für den Landesverband
Entgegennehmen und das Bestätigen des Rechenschaftsberichtes des Landesvorstandes
Entgegennehmen des Berichtes der Landeskontrollkommission und Entlasten des Landesvorstandes
Wählen der Mitglieder des Landesvorstandes
Wählen der Mitglieder der Landeskontrollkommission
Wählen von Delegierten und Vertretern gegenüber dem Bundesverband unter anderem zu Bundesausschuss, Bundeskonferenz und der beiden Vertreterinnen zur Bundesfrauenkonferenz
Beschlussfassen über die Auflösung des Landesverbandes

3.Die Landeskonferenz setzt sich aus Delegierten der Kreisverbände zusammen. Die Delegierten sind durch die jeweiligen Konferenzen bzw. Mitgliedervollversammlungen der Kreisverbände zu wählen. Die Gesamtdelegiertenanzahl der Landeskonferenz ergibt sich aus der Anzahl der bestehenden Kreisverbände multipliziert mit dem Faktor Sieben. Alle Kreisverbände erhalten zwei Grundmandate. Die Verteilung der verbleibenden Mandate erfolgt nach dem d’Hondtschen Verfahren, entsprechend der Beitragsleistungen der Kreisverbände.

4.Bei der Verteilung der Mandate werden die Beitragsleistungen zugrunde gelegt, die in dem letzten, dem Konferenzjahr vorausgegangenen, Kalenderjahr an den Landesverband abgeführt worden sind. Der endgültige Abrechnungstermin für das jeweils abgelaufene Jahr ist der 31. Januar des darauf folgenden Jahres.

5.Die ordentliche Landeskonferenz wird einmal jährlich im Herbst vom Landesvorstand einberufen. Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Landeskonferenz muss mindestens eine Frist von sechs Wochen liegen. Anträge zur Landeskonferenz sind mindestens vier Wochen vor Konferenzbeginn dem Landesvorstand einzureichen und von diesem, zusammen mit den Arbeitsberichten des Landesvorstandes und der Landeskontrollkommission, mindestens drei Wochen vor Konferenzbeginn den Gliederungen bekannt zu geben.

6.Eine außerordentliche Landeskonferenz muss der Landesvorstand
a.auf Beschluss einer Zweidrittelmehrheit des erweiterten Landesvorstandes oder
b.auf einstimmigen Beschluss aller Mitglieder der Landeskontrollkommission oder
c.auf Antrag von zwei Fünfteln der Kreisverbände

unverzüglich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

Zwischen Einberufung und Zusammentritt der außerordentlichen Landeskonferenz müssen mindestens vier Wochen und dürfen höchstens sechs Wochen liegen. Für die außerordentliche Landeskonferenz verringern sich die Antragsfristen um die Hälfte.

Mit Ausnahme der Neuwahl des Landesvorstandes und der Landeskontrollkommission hat die außerordentliche Landeskonferenz alle Aufgaben und Befugnisse einer ordentlichen Landeskonferenz.

Die außerordentliche Landeskonferenz kann sich mit Zweidrittelmehrheit in eine ordentliche umwandeln.

7.Antragsberechtigt sind die Gliederungen, die Organe des Landesverbandes sowie jedes Mitglied. Die Landeskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten der Kreisverbände anwesend ist. Die Landeskonferenz gibt sich die Geschäftsordnung selbst.

8.Die Mitglieder des Bundesvorstandes sowie die Mitglieder der Bundeskontrollkommission können mit beratender Stimme an der Landeskonferenz teilnehmen.

§ 10 Landesvorstand

1.Der Landesvorstand besteht aus:
a.) dem/der Landesvorsitzenden,
b.) dem/der stellvertretenden Landesvorsitzenden und gleichzeitig Referierenden des F-Rings,
c.) dem/der stellvertretenden Landesvorsitzenden und gleichzeitig Referierenden des SJ-Rings,
d.) dem/der stellvertretenden Landesvorsitzenden und gleichzeitig Referierenden für Finanzen,
e.) dem/der stellvertretenden Landesvorsitzenden und gleichzeitig Referierenden für Internationales.

2.Jedes Mitglied des Landesvorstandes ist für die Zeit seines Wirkens im Landesvorstand der Landeskonferenz berichtspflichtig. Diese Berichtspflicht kann der Landesvorstand als Gemeinschaft erfüllen.

3.Der Landesvorstand soll seine Beschlüsse nach ausführlicher Meinungsbildung im Landesverband einstimmig fassen. Kommt es zu keinem Konsens, so ist abzustimmen.

4.Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sitzungen des Landesvorstandes sollen offen für Mitglieder des Landesverbandes sein. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzulegen, die allen Mitgliedern des Landesverbandes zugänglich sind. Sitzungen sind eine Woche vorher den Gliederungen bekannt zu machen.

5.Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehören:
das Führen des Landesverbandes nach der Satzung und den Beschlüssen der Landeskonferenzen,
das Weiterentwickeln der geistigen Grundlagen der Arbeit,
das Aufstellen eines Haushaltsplanes,
das Führen der Kassengeschäfte,
das Einberufen der Landeskonferenzen,
das Anstellen von Hauptamtlichen für die Ebene des Landesverbandes,
die Behandlung aller Vorschläge und Anregungen des erweiterten Landesvorstandes.

6.Der Landesvorsitzende vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er ist Treuhänder des gesamten Landesverbandsvermögen und ermächtigt, alle dem Landesverband zustehenden Rechte und Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

7.Der Landesvorstand ist an die Beschlüsse der Landeskonferenz und des erweiterten Landesvorstandes, sowie an die Beschlüsse der Bundeskonferenz und des Bundesausschusses gebunden. Er ist berechtigt, jederzeit die gesamte Tätigkeit aller Gliederungen des Landesverbandes zu prüfen und zu deren Zusammenkünften beratende Vertreter zu entsenden. Der Landesvorstand hat gegenüber den Gliederungen die Pflicht zur umfassenden und zeitnahen Information.

8.Der Landesvorstand ist verpflichtet, zu den von der Landeskontrollkommission aufgeworfenen Fragen oder zu den von ihr gemachten Vorschlägen ohne Verzug Stellung zu nehmen.

§ 11 erweiterter Landesvorstand

1.Der erweiterte Landesvorstand besteht aus dem Landesvorstand und jeweils zwei Vertretern der Kreisverbände, die durch ihre Gliederungen zu legitimieren sind.. Er tagt mindestens zweimal im Halbjahr. Er wird vom Landesvorstand oder von mindestens zwei Kreisverbänden unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Der erweiterte Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sitzungen sind offen für Mitglieder des Landesverbandes. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzulegen, die allen Mitgliedern des Landesverbandes zugänglich sind.

2.Zu den Aufgaben des erweiterten Landesvorstandes gehören:
der Austausch über Erfahrungen und Bedürfnisse der Gliederungen,
die Bewertung der Wirksamkeit von Aktivitäten des Landesverbandes im Sinne der Gliederungen,
das Unterbreiten von Vorschlägen an den Landesvorstand,
die Verteilung der Delegiertenmandate für die Landeskonferenz wird vom Landesvorstand dem erweiterten Landesvorstand zum Beschluss gegeben,
das Genehmigen des vom Landesvorstand aufgestellten Haushaltsplanes,
das Genehmigen des vom Landesvorstand eingestellten hauptamtlichen Personals,
das Einsetzen von Landesarbeitskreisen und Projektarbeitsgruppen,
die Unterstützung des Landesvorstandes in allen Arbeitsbereichen.

§ 12 Landeskontrollkommission

1.Die Landeskontrollkommission besteht aus mindestens zwei und maximal fünf Mitgliedern. Beschäftigte beim Landesverband oder den ihm verbundenen Zweckeinrichtungen können nicht zum Mitglied der Landeskontrollkommission gewählt wer

2.Die Landeskontrollkommission hat über die Einhaltung dieser Satzung und über die Durchführung der von der Landeskonferenz, sowie vom Landesvorstand und vom erweiterten Landesvorstand gefassten Beschlüsse zu wachen und bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

3.Die Landeskontrollkommission hat laufend die Geschäftsführung zu kontrollieren. Organe und Gliederungen des Landesverbandes sind der Landeskontrollkommission zur Auskunftserteilung verpflichtet.

4.Auf Antrag der Landeskontrollkommission oder des Landesvorstandes finden gemeinsame Sitzungen statt.

5.Die Landeskontrollkommission ist verpflichtet, zu den von den Mitgliedern aufgeworfenen Fragen, welche in schriftlicher Form vorliegen müssen, ohne Verzug Stellung zu nehmen.

6.Der Landesvorstand ist verpflichtet, zu den von der Landeskontrollkommission aufgeworfenen Fragen oder zu den von ihr gemachten Vorschlägen ohne Verzug Stellung zu nehmen. Die Landeskontrollkommission ist Berufungsinstanz für Beschwerden über den Landesvorstand. Vom Ergebnis der Beratungen sind die Betroffenen zu unterrichten.

7.Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Landessatzung hat die Landeskontrollkommission die Bundeskontrollkommission anzurufen.

§ 13 Vermögen und Inventar

1.Alle Gegenstände und Rechte, die für den Landesverband erworben werden, sind Eigentum des Landesverbandes. Die Gliederungen des Landesverbandes verfügen über das von ihnen für die Organisation erworbene Eigentum.

2.Alle Gliederungen des Landesverbandes sind dem Landesvorstand gegenüber auf Anforderung verpflichtet, ihre Vermögensverhältnisse zu belegen.

3.Bei Auflösung des Landesverbandes fällt das Verfügungsrecht dem Bundesverband zu.

§ 14 Gemeinnützigkeit

1.Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, besonders durch die Förderung der Jugendpflege.

2.Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken unserer Verbandsarbeit fremd sind, oder auch durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 15 Selbstauflösung

1.Die Selbstauflösung kann nur auf einer Landeskonferenz, unter Wahrung aller Formen und Fristen, mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.

2.Bei einer Selbstauflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Verbandszweckes fallen das Vermögen und das Inventar des Landesverbandes zweckgebunden für die Aufgaben der Jugendpflege im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern dem Bundesvorstand der “Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken” zu.

§ 16 Schlussbemerkungen

1.In Zweifelsfällen sind die Bestimmungen der Bundessatzung maßgebend. Bei Streitigkeiten über die Auslegungen der Satzung des Landesverbandes oder der Satzungen der Kreisverbände, ist die Landeskontrollkommission anzurufen. Ihre Entscheidung kann vor der Landeskonferenz oder vor der Bundeskontrollkommission angefochten werden.

2.Stehen Teile dieser Satzung der Bundessatzung entgegen, so gelten die entsprechenden Bestimmungen der Bundessatzung. In einem solchen Fall wird jedoch nicht automatisch die gesamte Satzung ungültig, sondern nur der entsprechende Absatz der Satzung.

3.Diese Satzung kann nur auf einer Landeskonferenz unter Wahrung aller Formen und Fristen mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten geändert werden.

4.Die in dieser Satzung verwendeten Formulierungen in männlicher Form, gelten ebenfalls in weiblicher Form.