Reise- und Geschäftsbedingungen der SJD – Die Falken in Mecklenburg-Vorpommern
Diese AGB gelten für den Landesverband MV, sowie die Untergliederungen, die Kreisverbände MV-West, Rostock und MV-Ost
Stand: November 2025
§ 1 Anmeldung
Mit der Anmeldung bieten Sie uns, dem Freizeitveranstalter, den Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der Ihnen in unserem Prospekt/Homepage/Flyer genannten, bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise, unter Einbeziehung der Reisebedingungen, verbindlich an. Die Anmeldung sollte mit unseren Anmeldeformularen erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Reisebestätigung zustande. Gesundheitliche Einschränkungen müssen dem Veranstalter bei der Anmeldung mitgeteilt werden. Er entscheidet darüber, ob ein erhöhter Betreuungsbedarf geleistet werden muss und kann und ob der*die Teilnehmende sich der Reise anschließen kann.
§ 2 Zahlung des Teilnahmebeitrags
Der Teilnahmebeitrag ist vor Beginn der Maßnahme zu zahlen. Details zur Zahlung des Teilnahmebeitrags werden gesondert mit Versand der Infobriefe und Einverständniserklärungen der jeweiligen Maßnahme übermittelt.
§ 3 Leistungen
Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen im Prospekt/Homepage/Flyer, sowie den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenvereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Freizeitveranstalter.
Vermittelt der Freizeitveranstalter im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung dieser Fremdleistung ausdrücklich hingewiesen wird.
§ 4 Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Freizeitveranstalter als auch die Reisenden den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§651j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Freizeitveranstalter wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, diese durchzuführen. Die Kosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.
§ 5 Reiseabsage, Leistungs- und Preisänderungen
Wir sind berechtigt, den Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Der Träger ist berechtigt, eine Freizeit abzusagen, wenn zwei Wochen vor Reisebeginn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist. Der Reiseveranstalter kann von einem Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung infolge nicht vorhersehbarer Umstände wie Krieg, Naturkatastrophen, Streik oder vergleichbarer Fälle gefährdet oder beeinträchtigt wird. Ein Anspruch über die Rückzahlung des Reisepreises hinaus besteht nicht.
6 Rücktritt
Sie können jederzeit vor Freizeitbeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt erfolgt in Schriftform.
Treten Sie weniger als 3 Tage vor Beginn der Maßnahme vom Vertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises fällig.
§ 7 Ausschluss
Bei groben Verstößen gegen die Maßnahmen-Vereinbarungen können Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der Maßnahme ausgeschlossen und kostenpflichtig zum Aufenthaltsort eines Erziehungsberechtigten bzw. eines Vertreters/ einer Vertreterin zurückgeschickt/gebracht werden. Kosten für Begleitpersonen, die die ausgeschlossene Teilnehmerin/ den ausgeschlossenen Teilnehmer begleiten, müssen ebenfalls von den Erziehungsberechtigten beglichen werden.
§ 8 Vertragsobliegenheiten und Hinweise
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, haben Sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung und des Schadensersatzes, wenn Sie es nicht schuldhaft unterlassen, uns einen aufgetretenen Mangel während der Reise anzuzeigen
Tritt ein Reisemangel auf, müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen, oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von uns verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist. Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen. Sollten Sie diese wider Erwarten nicht erreichen können, so wenden Sie sich bitte direkt an die in der Anmeldebestätigung genannte Anschrift.
Gewährleistungsansprüche haben Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende bei uns geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sind.
Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach dem vertraglichen Reiseende.
§ 9 Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Bürger aus Staaten außerhalb der europäischen Union benötigen für Auslandsreisen möglicherweise ein Visum zum Aufenthalt im Zielland der Reise. Etwaige Fristen und Bestimmungen sollten Sie frühzeitig bei der Botschaft in Erfahrung bringen. Über eventuelle gesundheitspolizeiliche Formalitäten werden Sie von uns informiert.
Für die Beschaffung der Reisedokumente sind Sie alleine verantwortlich.
Sollten trotz der Ihnen erteilten Informationen Einreisevorschriften einzelner Länder von Ihnen nicht eingehalten werden, so dass die Reise nicht angetreten werden kann, sind wir berechtigt, Sie mit den entsprechenden Rückreisekosten zu belasten.
§ 10 Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Freizeitveranstalter und der Teilnehmerin/ dem Teilnehmer richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.